Mi, 18. Nov 10 Uhr Gottesdienst zum Buß- und Bettag (Dittelsdorf)

Buße heißt Umkehr

"Anders als viele vermuten, hat Buße nicht in erster Line etwas mit Bestrafung zu tun, sondern meint Umkehr. Als der Prophet Jona Gottes Auftrag endlich erfüllte und den sündig lebenden Menschen in Ninive den Untergang verkündete, verstanden sie sofort, dass sie etwas ändern mussten. Sie wandten sich Gott wieder zu „und ließen ein Fasten ausrufen und zogen alle, Groß und Klein, den Sack zur Buße an.“ Selbst der König zog seinen Purpurmantel aus und

machte mit. Als Gott sah, dass die Menschen bereit waren, ihr Leben zu ändern, und dass „sie sich bekehrten von ihrem bösen Wege, reute ihn das Übel, das er ihnen angekündigt hatte, und tat’s nicht.“[1]

Bibestellen

  1. Jesus Christus: „Seit der Zeit fing Jesus an zu predigen: Tut Buße, denn das Himmelreich ist nahe herbeigekommen!“ (Mt 4,17)
  2. Luthers 1. These der 95. Thesen: „Als unser Herr und Meister Jesus Christus sagte: ‚Tut Buße, denn das Himmelreich ist nahe herbeigekommen', wollte er, dass das ganze Leben der Glaubenden Buße sei.“
  3. 2. Chronikebücher 7, 13 Siehe, wenn ich den Himmel verschließe, dass es nicht regnet, oder die Heuschrecken das Land fressen oder eine Pest unter mein Volk kommen lasse 14 und dann mein Volk, über das mein Name genannt ist, sich demütigt, dass sie beten und mein Angesicht suchen und sich von ihren bösen Wegen bekehren, so will ich vom Himmel her hören und ihre Sünde vergeben und ihr Land heilen.
  4. Jeremia 18: 7 Bald rede ich über ein Volk und Königreich, dass ich es ausreißen, einreißen und zerstören will; 8 wenn es sich aber bekehrt von seiner Bosheit, gegen die ich rede, so areut mich auch das Unheil, das ich ihm gedachte zu tun. 9 Und bald rede ich über ein Volk und Königreich, dass ich es bauen und pflanzen will; 10 wenn es aber tut, was mir missfällt, dass es meiner Stimme nicht gehorcht, so reut mich auch das Gute, das ich ihm verheißen hatte zu tun. 11 Und nun sprich zu den Leuten in Juda und zu den Bürgern Jerusalems: So spricht der HERR: Siehe, ich bereite euch Unheil und habe gegen euch etwas im Sinn. So bekehrt euch doch, ein jeder von seinen bösen Wegen, und bessert euern Wandel und euer Tun! 12 Aber sie sprechen: Daraus wird nichts! Wir wollen nach unsern Gedanken wandeln, und ein jeder soll tun nach seinem verstockten und bösen Herzen.

Buße hilft immer und schadet nicht!

Herzliche Einladung zum Gottesdienst am Buß und Bettag!

Pfr. M. Wappler

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[1] https://www.ekd.de/was-sagt-die-bibel-zur-busse-30879.htm

Bild von reenablack auf Pixabay

08.-18. Nov Friedensdekade jeweils 19:30 (Kirche Ostritz)

Die Taube ist seit der Geschichte von der großen biblischen Flut das Symbol des Friedens. Der Ölzweig im Schnabel des Vogels zeigt, das Land in Sicht ist. Die Rückkehr der Taube zur Arche gibt Menschen und Tieren neue Hoffnung auf das Ende der Flut und auf einen Neuanfang. Die Taube auf dem Plakatmotiv wendet ihren Blick zurück. Die Friedensdekade 2020 mit ihrem Motto

„Umkehr zum Frieden“ lenkt auch unseren Blick zurück. Das Jahr war wie zu Noahs Zeiten durch eine große Krise geprägt. Keine Wasserflut, sondern ein kleiner Virus hat gezeigt, wie zerbrechlich Leben sein kann. Die Taube lenkt unsere Augen zurück auf die Erfahrungen, die wir gemacht und die Erkenntnisse, die wir gewonnen haben. Wertschätzung für Menschen in Pflegeberufen, Einkaufen für den Nachbarn, Rücksicht und Achtsamkeit trotz körperlicher Distanz, Sensibilität für Menschen allen Alters in prekären Lebensverhältnissen und vieles mehr prägen diese Zeit. Die Pandemie zeigt uns, wie sehr wir Menschen einander brauchen und auf ein solidarisches Miteinander angewiesen sind. Sie führt uns aber auch vor Augen, wie neoliberale und rechtspopulistische Entwicklungen der letzten Jahre den solidarischen Zusammenhalt der Gesellschaft untergraben haben.

Der Blick zurück ist gleichzeitig ein Blick nach vorn: Frieden ist ohne weltumspannende Solidarität nicht möglich. Die Pandemie gibt uns wichtige Impulse für eine Umkehr von übersteigertem Individualismus und wirtschaftlichem Streben nach Rendite und Wachstum. Wie sollen das zukünftige Zusammenleben und die Gesellschaft von morgen aussehen? Der Blick zurück erinnert auch daran, dass Gott immer wieder zu Neuanfängen ermutigt. Das Lernen aus Vergangenem ist die Voraussetzung, dass neues Leben für die Schöpfung möglich wird. Dazu zählt auch, die nicht aus den Augen zu verlieren, die sich nach Frieden sehnen und unsere Solidarität am nötigsten haben: Die Menschen in den Flüchtlingslagern und die Schöpfung, die unter der Veränderung des Klimas leidet. Der Blick zurück, wie bei der Taube, heißt nicht gedankenlos das Heil in der Rückkehr zu alten Verhältnissen zu suchen. Umkehren zum Frieden bedeutet, die Augen wieder nach vorne zu richten, auf das Land, das Gott uns schenkt, damit neues Leben eine Chance hat.

Darüber möchten wir mit Ihnen vom 8. bis 18. November 2020 in Friedensgebeten, Gottesdiensten und Filmabend nachdenken. Am Anfang und am Ende der Ökumenischen FriedensDekade steht ein Gottesdienst, der jeweils um 19.00 Uhr beginnt. Alle Informationen zu den einzelnen Abenden finden Sie auf den Plakaten und in den Schaukästen.

Wir laden Sie ganz herzlich ein, und freuen uns auf Sie.

Wir wollen wieder für einen besonderen Zweck sammeln. Dankbar sind wir für Hinweise, wo Bedürftigkeit besteht und das Geld dringend benötigt wird.

Ökumenischer Hauskreis Ostritz, Hans Herbig

Teilnehmendenkarten (kostenlos)

Aufgrund der aktuell gültigen Hygiene-Schutz-Maßnahmen (siehe Evlks Zum Umgang mit der Corona Pandemie) erfassen wir - wie hinreichend bekannt sein sollte - in jeder unserer Veranstaltung alle Teilnehmenden mit ihren Kontaktdaten. Da dies im Eingangsbereich häufiger zu Verzögerungen und Unterschreitungen der Mindestabstände führt, können diese Teilnehmendenkarten hier heruntergeladen oder im Pfarramt abgeholt werden, um diese bereits im Vorfeld von zu Hause ausgefüllt mitzubringen und vor Ort abzugeben. Dies erleichtert und beschleunigt den Zugang. Insbesondere mit Blick auf die Christvespern wäre es schön, wenn viele davon Gebrauch machen.

 

Download:  Teilnehmendenkarte-Print4x

Vielen Dank und bleiben Sie behütet!

Neue Friedhofsgebührenordnung ab 01.01.2021 (Siebenkirchen)

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) ab 01. Januar 2021

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenkirchen

Hirschfelde, Dittelsdorf, Schlegel, Oberseifersdorf, Wittgendorf, Ostritz, Leuba

2020_10_16_FriedhofsGebO_genehmigt06102020

Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Siebenkirchen Dittelsdorf die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,

  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,

  3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

  2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung

  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung

  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.

(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.

(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum 30.6. des jeweiligen Jahres fällig.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.

(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

  1. Benutzungsgebühren

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.Reihengrabstätten

1.1

für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres Ruhezeit 10 Jahre

350,00 €

1.2

für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres Ruhezeit 25 Jahre bei Sarg

Ruhezeit 20 Jahre bei Urne

875,00 €

700,00 €

1.3

Ruhezeit 20 Jahre bei Sarg auf den Friedhöfen Ostritz, Leuba

700,00 €

2. Wahlgrabstätten

2.1

für Sargbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre)

2.1.1

Einzelstelle

1.000,00 €

2.1.2

2.1.3

2.1.3.1

Doppelstelle

Einzelstelle (Ruhezeit 20 Jahre s.Pkt. 1.3)

Doppelstelle (Ruhezeit 20 Jahre s.Pkt. 1.3)

2.000,00 €

800,00 €

1.600,00 €

2.2

für Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 20 Jahre)

2.2.1

Einzelstelle

800,00 €

2.2.2

Doppelstelle

1.600,00 €

2.3

Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten

nach 2.1.1.

40,00 €

nach 2.1.2

80,00 €

nach 2.1.3

40,00 €

nach 2.1.3.1

80,00 €

nach 2.2.1

40,00 €

nach 2.2.2

80,00 €

II. Gebühren für die Bestattung:

(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

1.1

Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre)

0 €

1.2

Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre)

540,00 €

1.3

Urnenbeisetzung

280,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.

V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle

-entfällt-

VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen

Die Gebühren enthalten die Kosten für Nutzung, FUG, Bestattung, Steinmetz und Gärtner für die Dauer der Ruhezeit.

1.

1.1

1.2.

1.3.

Gemeinschaftseinzelgräber, sowie einheitlich gestaltete Reiheneinzelgräber

für Sargbestattung (Ruhezeit 25 Jahre)

für Urnenbestattung (Ruhezeit 20 Jahre)

für Sargbestattung ( Friedhöfe Ostritz, Leuba- Ruhezeit 20 Jahre)

5.460,00 €

3.405,00 €

4.720,00 €

1.4.

Urnengemeinschaftsanlage pro Bestattung

3.225,00 €

  1. Verwaltungsgebühren
1.

Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)

24,00 €

2.

Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen

24,00 €

3.

Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden

35,00 €

4.

Zweitausfertigungen von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung

10,00 €

5.

Ausfertigung einer Kopie der Friedhofsordnung oder Friedhofsgebührenordnung

5,00 €

6.

Bei vorzeitiger Aufgabe einer Grabstelle ist die gültige Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ende der Liegezeit zu entrichten.

Vorher ist eine schriftliche Genehmigung des Kirchenvorstandes einzuholen.

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.

  2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Zittauer Stadtanzeiger.

  3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme bei der Friedhofsverwaltung in Dittelsdorf und den Kirchvorstehern aus.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regional­kirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die Friedhofsgebührenordnungen von Hirschfelde, Dittelsdorf, Schlegel vom 05.03.2014 , von Oberseifersdorf, Wittgendorf vom 15.08.2014 und von Ostritz, Leuba vom 07.05.2014 außer Kraft.

Dittelsdorf, den 24.08.2020

2020_10_16_FriedhofsGebO_genehmigt06102020